Satzung

Satzung der Deutschen Vereinigung für Politische Bildung e.V.

Von der Delegiertenversammlung am 22. Mai 2012 in Berlin beschlossene Fassung:

§1 Name und Zweck
Die „Deutsche Vereinigung für Politische Bildung e.V.“ – im folgenden „Verein“ genannt – verfolgt den allgemeinen Zweck, die Politische Bildung und Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Ihr besonderer Zweck ist die Förderung und Koordinierung der Politischen Bildung als allgemeines Erziehungs- und Unterrichtsziel in Jugend- und Erwachsenenbildung, die Ausgestaltung und Entwicklung der Unterrichtsfächer für Politische Bildung (Politik/Politik- Wirtschaft/Sozialkunde/Gemeinschaftskunde usw.) und der entsprechenden Fächergruppen sowie benachbarter Fächer.
 
§2 Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein (Bundesverband) hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsadresse ist die Adresse des / der jeweiligen Bundesvorsitzenden.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Gliederung des Vereins (Verbandes)
(1) Entsprechend der Gliederung des Bundesgebietes in Länder gliedert sich der Verein (Verband) in Landesverbände. Ein Landesverband kann auch mehrere Bundesländer umfassen. Wird bei Neugründung eines Landesverbandes das Interesse eines anderen, schon bestehenden Landesverbandes in der Region berührt, legt der Bundesverband im Benehmen mit den Betroffenen die Gliederung der Landesverbände fest.
(2) Die Gründung eines Landesverbandes ist an die Zustimmung und Mitwirkung des Bundesvorstandes gebunden.
(3) Den Landesverbänden obliegt es, die Ziele des Vereins (Verbandes) in den Ländern zu vertreten. Den Landesverbänden fällt vor allem die Aufgabe zu, die Ziele des Vereins in Verhandlungen mit den jeweiligen Gesetzgebungs- und Verwaltungsinstanzen der Länder zu vertreten.
(4) Da die Wirksamkeit des Verbandes sehr stark von der Zahl und dem Engagement seiner Mitglieder abhängt, gehören die Mitgliederwerbung und die Mitgliederbetreuung zu den wichtigsten Aufgaben eines jeden Landesverbandes. Eine effektive Mitgliederwerbung schließt ein, dass Eintrittswillige, deren Beitritt keine Ablehnungsgründe entgegenstehen, unverzüglich und unbürokratisch aufgenommen werden. Siehe hierzu § 5, Absatz 2.
(5) Der Verein kann Arbeitsgemeinschaften ins Leben rufen, die von der Gliederung nach Absatz (1) unabhängig sind.
 
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins (Verbandes) bejaht und fördern will. Juristischen Personen steht die außerordentliche Mitgliedschaft offen.
(2) Die Mitgliedschaft zum Verein wird durch Eintritt in einen seiner Landesverbände erworben. Die Aufnahme wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt und ohne Verzögerung durch den Landesvorstand – binnen vier Wochen – positiv oder negativ beschieden.
(3) Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gründung eines Landesverbandes muss bis zur Aufnahme der Geschäfte durch einen ordnungsgemäß gewählten Landesverbandsvorstand die Mitgliedschaft beim Bundesvorstand beantragt werden. Er entscheidet über die Aufnahme.
(4) Die außerordentliche Mitgliedschaft juristischer Personen kann auch beim Verein selbst (Bundesverband) beantragt werden. Über Aufnahme bzw. Ablehnung entscheidet in diesem Fall der Bundesvorstand.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist.
(6) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält, kann nach seiner vorherigen Anhörung von der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden.
(7) Auf das Vermögen des Vereins haben die Ausscheidenden keinen Anspruch.
(8) Die korporative Mitgliedschaft anderer Vereine bzw. Verbände, deren Ziele und Satzungen denen des Vereins entsprechen, ist möglich. Über diese korporative Mitgliedschaft entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand und die Delegiertenversammlung. Sie ist vertraglich festzulegen.
 
§ 6 Organe des Vereins sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand, sonst Bundesvorstand genannt.
c) der Erweiterte Bundesvorstand
 
§ 7 Die Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung beschließt in allen Angelegenheiten des Bundesverbandes, für die nach der Satzung nicht der Bundesvorstand bzw. der Erweiterte Bundesvorstand zuständig ist.
(2) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus dem Bundesvorstand und den Delegierten der Landesverbände sowie den Delegierten der korporativen Mitgliedsverbände. Die Delegierten der Landesverbände werden von der Mitgliederversammlung der einzelnen Landesverbände gewählt. Dabei entfällt ein Delegierter auf je 20 angefangene Mitglieder eines Landesverbandes. Jeder Landesverband hat mindestens 2 Delegierte. Jeder Delegierte kann für seinen Landesverband bis zu 3 Stimmen führen.
(3) Die Zahl der Delegierten eines Landesverbandes errechnet sich aus der Zahlung der Beiträge für die beiden der satzungsgemäß verpflichtenden Delegiertenversammlung vorausgehenden Geschäftsjahre. Ist der Beitrag für das letzte Geschäftsjahr nicht mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung bei der Vereinskasse eingezahlt, so steht diesem Landesverband nur die Mindestzahl von 2 Delegierten zu.
(4) Die Zahl der Delegierten der korporativen Mitgliedsverbände richtet sich nach den mit diesen Verbänden abgeschlossenen Verträgen. Für deren Stimmrecht ist im übrigen Voraussetzung, dass der Mitgliedsverband seine vertraglichen Verpflichtungen eingehalten hat, insbesondere seine Beiträge zur Bundeskasse spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung eingezahlt hat. Andernfalls ruht das Stimmrecht aller Delegierten des korporativen Mitgliedsverbandes.
(5) Die Delegiertenversammlung tritt auf Einladung des Bundesvorstandes mindestens alle drei Jahre zusammen oder auf Antrag der Mehrheit des Erweiterten Bundesvorstandes. Die Einladung ist vom Bundesvorstand unter Übersendung einer Tagesordnung, mit einer Frist von 4 Wochen, schriftlich den Landesvorsitzenden zuzusenden.
(6) Die Delegiertenversammlung nimmt die Berichte des Bundesvorstandes und der Landesverbandsvorsitzenden entgegen. Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) Entlastung des Bundesvorstandes.
b) Neuwahl des Bundesvorstandes.
c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern / Revisoren. Diese dürfen nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein.
d) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
e) Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein entsprechend § 5 Abs. 6.
(7) Anträge an die Delegiertenversammlung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Der Bundesvorstand legt die Anträge der Delegiertenversammlung vor.
(8) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Landesverbände durch Delegierte vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Stimmbeteiligten gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
(9) Ein Vorstandsmitglied oder ein Beauftragter hat über jede Verhandlung der Delegiertenversammlung eine Niederschrift aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschrift ist von diesem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(10) Die Delegiertenversammlung wählt sich ein Präsidium.
(11) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an der Delegiertenversammlung und ihren Beratungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
 
§ 8 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand leitet den Verein (Bundesverband) nach den Beschlüssen der Delegiertenversammlung, führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins (Bundeskasse).
(2) Der Bundesvorstand besteht aus mindestens sieben und höchstens zehn Mitgliedern. Er besteht aus dem/der Bundesvorsitzenden, aus mindestens einem/einer, höchstens drei Zweiten Bundesvorsitzenden, dem/der Bundesschatzmeister/in, im Übrigen aus Beisitzern/Beisitzerinnen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Bundesvorsitzende und die Zweiten Bundesvorsitzenden. Jeder/jede von ihnen ist einzelvertretungsbefugt.
(3) Die Angehörigen des Bundesvorstandes werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt höchstens 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
§ 9 Erweiterter Bundesvorstand
(1) Der Erweiterte Bundesvorstand besteht aus dem Bundesvorstand und den Vorsitzenden aller Landesverbände. Vorsitzende der Landesverbände können bei Verhinderung durch Zweite Landesverbandsvorsitzende oder andere beauftragte Mitglieder des Landesvorstandes vertreten werden. Bei Beratungen des Erweiterten Bundesvorstandes muss der Hauptvertreter eines Landesverbandes in der Lage sein, zu den Punkten der Tagesordnung aus der Sicht des von ihm vertretenen Landesverbandes Bericht zu erstatten. Neben dem stimmführenden Hauptvertreter eines Landesverbandes können weitere Vertreter des betreffenden Landesverbandes an Beratungen des Erweiterten Bundesvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Korporativen Mitgliedsverbänden, die mindestens 100 Mitglieder haben, kann vertraglich jeweils ein Sitz und eine Stimme im Erweiterten Bundesvorstand eingeräumt werden. Sitz und Stimme des korporativen Mitgliedsverbandes sind gleichberechtigt. Sie ruhen jedoch, wenn der korporative Mitgliedsverband seinen Verpflichtungen, insbesondere seinen Beitragszahlungen, nicht nachgekommen ist.
(3) Der Erweiterte Bundesvorstand hat die Aufgabe, Angelegenheiten von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere solche, die die Erfüllung der Zwecke des Vereins (Bundesverbandes) betreffen, zu behandeln. Seine Verhandlungen dienen auch zur gegenseitigen Orientierung über Besonderheiten der einzelnen Bundesländer im Bereich der Politischen Bildung. Sie dienen ferner der Pflege und der Organisation bundesweiter Zusammenarbeit innerhalb des Vereins (Verbandes), nicht zuletzt auch zur Beratung problematischer Entwicklungen und zur Anbahnung von größeren gegenseitigen Unterstützungen. Der Erweiterte Bundesvorstand ist die Plattform für die bundesweite Zusammenarbeit des gesamten Verbandes.
(4) Da Sitzungen des Erweiterten Bundesvorstandes in der Regel nur einmal jährlich stattfinden können, ist eine lückenlose Beteiligung aller Landesverbände an Erweiterten Vorstandssitzungen eine Vorbedingung für die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit dieses Gremiums. Dies gilt auch für die kleineren Landesverbände.
(5) Die Kosten der Teilnahme des Hauptvertreters eines jeden Landesverbandes (siehe oben § 5, Absatz 1) an Erweiterten Vorstandssitzungen trägt die Bundeskasse.
(6) Den Vorsitz im Erweiterten Bundesvorstand führt der/die Bundesvorsitzende oder der/die Zweite Bundesvorsitzende. Der Erweiterte Bundesvorstand tritt auf schriftliche Einladung des/der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. In Jahren, in denen eine Delegiertenversammlung stattfindet, kann darauf verzichtet werden. Der Erweiterte Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Hinsichtlich einer Niederschrift ist entsprechend § 7 (9) zu verfahren.
 
§ 10 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Verein fachlich und wissenschaftlich zu beraten.
(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat sollen Personen angehören, die auf dem Gebiet der Politischen Bildung oder in verwandten Disziplinen anerkannte wissenschaftliche Leistungen erbracht oder besondere praktische Erfahrungen gesammelt haben. Der Wissenschaftliche Beirat soll mindestens 10, höchstens 20 Mitglieder umfassen.
(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Bundesvorstand auf 5 Jahre berufen, Wiederberufung ist zulässig. Vor Neuberufung ist der Wissenschaftliche Beirat zu hören.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Bundesvorstandes bedarf.
 
§ 11 Rahmenvorgaben für die Arbeit der Landesverbände
(1) Die Geschäfte jedes Landesverbandes werden nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Landesverbandes von einem Landesverbandsvorstand (Landesvorstand) geführt. Neben der Mitgliederwerbung und der Mitgliederbetreuung gehört die Interessenvertretung gegenüber den Verwaltungen und Behörden des Landes sowie die Organisation von Veranstaltungen der Fortbildung bzw. der Weiterbildung zu den wichtigsten operativen Aufgaben der Landesvorstände. Hinzukommt die Teilnahme jedes Landesverbandes an der innerverbandlichen Kommunikation mittels der Bundeszeitschrift.
(2) Der Landesvorstand wird von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes für maximal 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In jedem Fall ist ein Vorsitzender/eine Vorsitzende, mindestens ein/e Zweite(r) Vorsitzende/r und ein Schatzmeister/eine Schatzmeisterin zu wählen. Es kann auch zusätzlich ein/e Geschäftsführer/in als Mitglied des Landesvorstandes gewählt werden. Die Zahl der Beisitzer/innen soll mit der Zielsetzung bestimmt werden, die Überparteilichkeit des Verbandes und die Repräsentanz der Tätigkeitsbereiche der Mitglieder durch die Zusammensetzung des Vorstandes deutlich werden zu lassen.
(3) Neben dem Landesvorstand sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Diese haben die Landesverbandskasse zu prüfen und vor der Entlastung des Landesschatzmeisters / der Landesschatzmeisterin der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Bericht zu erstatten (siehe § 12).
(4) Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit vier Wochen Abstand vor dem Versammlungstermin einzuberufen.
(5) Beschlüsse trifft die Mitgliederversammlung in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Ist bei Wahlen sowohl der erste als auch der zweite Wahlgang ohne Entscheidung geblieben, so ist ein dritter Wahlgang als Stichwahl unter den aussichtsreichsten Kandidaten durchzuführen.
(6) Die Landesverbände können sich eine der Satzung des Vereins (Bundessatzung) entsprechende Ordnung geben. Sie muss von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Die Ordnung des Landesverbandes darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins (Bundessatzung) stehen. Vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des Landesverbandes muss zwischen Landesvorstand und Bundesvorstand Einvernehmen darüber festgestellt worden sein, dass die vorgeschlagene Ordnung des Landesverbandes nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins (Bundessatzung) steht. Bereits bestehende Ordnungen ( Satzungen ) von Landesverbänden bleiben unberührt; es wird angenommen, dass sie mit derBundessatzung vereinbar sind.
(7) Vorsorglich wird bestimmt, dass die Satzung des Vereins (Bundessatzung) Vorrang gegenüber der Ordnung eines Landesverbandes hat.
(8) Landesverbände können einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen. In diesem Fall ist § 10 sinngemäß anzuwenden.
(9) Falls ein Landesvorstand handlungsunfähig wird oder seine Aktivität ganz oder teilweise einstellt, ist es Aufgabe des Bundesvorstandes, rechtzeitig für eine Neubelebung des Landesvorstandes Sorge zu tragen. Insbesondere soll er in einem solchen Fall federführend durch vorbereitende Verhandlungen und die Einberufung einer Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Neuwahl eines Landesvorstandes versuchen, dauerhaft tragfähige Strukturen aufzubauen. Dabei kann er neue Mitglieder in den betreffenden Landesverband einwerben und aufnehmen. Zur Entlastung bei diesen Aufgaben kann der Bundesvorstand bevollmächtigte Moderatoren berufen, die in seinem Auftrage tätig sind; diese müssen Mitglieder des Vereins (Verbandes) sein.
 
§ 12 Finanzverfassung
(1) Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch:
a) Mitgliedsbeiträge.
b) Geld- und Sachspenden.
c) sonstige Zuwendungen.
(2) Die Delegiertenversammlung beschließt den finanziellen Rahmen für die Mitgliedsbeiträge der einzelnen Landesverbände sowie den abzuführenden Bundesanteil. Bei der Festlegung des finanziellen Rahmens für die Mitgliedsbeiträge ist zwischen Landesverbänden mit eigener Landeszeitschrift und solchen ohne Landeszeitschrift zu unterscheiden.
(3) Jeder Landesverband legt durch Beschluss der Mitgliederversammlung den Mitgliedsbeitrag innerhalb des beschlossenen Rahmens für sich selbst fest; die Beiträge werden durch die Landesverbände eingezogen. Korporative Mitgliedsverbände zahlen den vertraglich festgesetzten Beitrag an die Bundeskasse.
(4) Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin des Landesverbandes ist für die Weiterleitung des Bundesanteils an die Bundeskasse und für die Verwaltung der Landesverbandskasse verantwortlich. Er/Sie ist gegenüber den kontoführenden Geldinstituten allein verfügungsberechtigt.
(5) Der Landesvorstand legt der Mitgliederversammlung des Landesverbandes die Jahresrechnung mit Belegen jeweils im folgenden Geschäftsjahr vor. Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes beschließt nach Anhörung der Kassenprüfer/innen über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Landesschatzmeisters / der Landesschatzmeisterin.
(6) Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin des Vereins (Bundesverbandes) ist für die Verwaltung der Bundeskasse verantwortlich (Bundesschatzmeister/in). Er/Sie ist gegenüber den kontoführenden Geldinstituten allein verfügungsberechtigt.
(7) Der Verein gibt eine Bundeszeitschrift mit Namen POLIS heraus, deren Bezugskosten mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten sind. Die Kosten werden in folgender Weise gemeinsam getragen: Die Landesschatzmeister/ Landesschatzmeisterinnen behalten die Herstellkosten der Bundeszeitschrift pro Kopf von den Mitgliederbeiträgen ein und leiten diese an den ausliefernden Verlag weiter. Den anderen Teil der Kosten, insbesondere die Redaktionskosten, übernimmt die Bundeskasse.
(8) Der Vorstand des Vereins (Bundesvorstand) legt die Jahresrechnungen mit Belegen der Delegiertenversammlung für den Zeitraum vor, der seit der vorausgehenden Delegiertenversammlung verstrichen ist. Die Delegiertenversammlung beschließt nach Anhörung der Kassenprüfer über die Genehmigung der Rechnungslegung und über die Entlastung des / der Bundesschatzmeisters/in sowie des gesamten Vorstandes.
(9) Wird ein Landesverband aufgelöst oder stellt er seine Tätigkeit ein, so fließt das Vermögen des Landesverbandes der Kasse des Vereins (Bundeskasse) zu. Lebt der Landesverband neu auf, fließen Mittel in gleicher Höhe an ihn zurück.
(10) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
(11) Die Landesschatzmeister/innen sowie der/die Bundesschatzmeister/in können solchen Personen, die Erstattungsansprüche gegen den Verein (die DVPB) haben, aber auf eine Erstattung verzichten, in Höhe des geleisteten Verzichts eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
 
§ 13 Forschungsfonds Psychologie der politischen Bildungsarbeit
(1) Der Verein verwaltet seit 1976 den „Forschungsfonds Psychologie der politischen Bildungsarbeit“ im Sinne seines verstorbenen Anregers und Sinnstifters Dr. Walter Jacobsen. Der Fonds dient dem Zweck, notwendige psychologische Forschungsarbeiten der Politischen Bildung zu initiieren und ihre Durchführung zu unterstützen. Dabei ist folgende Leitfrage maßgeblich: Wie kann erreicht werden, dass sich Jugendliche zu selbständigen Persönlichkeiten mit politischer Urteilskraft entwickeln und in erhöhtem Maße bereit sind, sich in Staat und Gesellschaft verantwortlich und engagiert einzusetzen? Förderungsmittel können auch in der Weise vergeben werden, dass für entsprechend förderungswürdige Forschungsarbeiten ein Preis verliehen wird. Eine Verwendung von Mitteln des Fonds oder seiner Erträge für andere Zwecke ist ausgeschlossen.
(2) Dr. Walter Jacobsen hat für die Zeit nach seinem Ableben Personen seines besonderen Vertrauens bestimmt, von denen – in Abfolge – jeweils eine Person bestimmte Mitwirkungs- und Kontrollrechte haben soll. Da diese Personen von ihm als Treuhändler/ Treuhändlerin bezeichnet wurden, wird dieser Sprachgebrauch nachfolgend übernommen.
(3) Der Forschungsfonds steht weiteren Spenden und Vermächtnissen offen, sofern damit die gleichen Zielsetzungen verbunden werden.
(4) Der Forschungsfonds wird grundsätzlich in der Weise genutzt, dass sein Vermögen ertragreich angelegt und nur die Erträge ausgeschüttet werden. Stellt sich heraus, dass mehr ausgeschüttet worden ist, als an Erträgen angefallen ist, so kann der Bundesvorstand beschließen, für eine gewisse Zeit Erträge nur teilweise oder gar nicht auszuschütten, um einen früheren Kapitalstand wieder zu erreichen. Dies setzt ein Einvernehmen mit dem Treuhänder/der Treuhänderin des Forschungsfonds voraus.
(5) Die Vergabe von Förderungsmitteln aus dem Fonds erfolgt nur nach fachlicher Begutachtung durch das hierfür eingesetzte wissenschaftliche Kuratorium. Sie darf nur auf der Basis eines positiven Votums des Kuratoriums erfolgen. Das gilt auch für eine Preisverleihung. Das Kuratorium beschließt einstimmig. Das Kuratorium wird jährlich über den Kapitalstand und die zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Erträge informiert.
(6) Der Bundesvorstand hat die Vergabe von Förderungsmitteln aus den Erträgen des Fonds laufend zu verfolgen, um die Zweckbestimmung des Fonds zu wahren. Hält er einen Förderungsentscheid des Kuratoriums für nicht vereinbar mit dem Stiftungszweck, so kann er dem Förderungsbescheid widersprechen. Der Bundesvorstand hat ferner über jeden Förderungsentscheid den Treuhänder/ die Treuhänderin zu informieren. Im Falle eines Widerspruchs gegen den Förderungsentscheid findet die vorgesehene Förderung bzw. Preisverleihung nicht statt. Das Kuratorium ist nach Widerspruch des Bundesvorstandes aufgefordert, neu zu votieren.
(7) Ein Teil des derzeitigen Kuratoriums ist noch zu Lebzeiten Dr. Walter Jacobsens im Einvernehmen mit diesem eingesetzt worden. Nachberufungen bzw. Änderungen in der Zusammensetzung des Kuratoriums beschließt der Erweiterte Bundesvorstand auf Vorschlag des Bundesvorstandes. Dabei ist das Kuratorium zu hören. Das Einvernehmen mit dem Treuhänder/der Treuhänderin ist Voraussetzung. Die Zusammensetzung des Kuratoriums muss der Wahrung der ursprünglichen Zielsetzung des Fonds dienen.
(8) Der Verwalter/ die Verwalterin des Fonds muss in ökonomischen Fragen, vor allem auf dem Gebiet der Geldanlage, besonders fachkundig sein. Er/Sie wird vom Bundesvorstand eingesetzt und ist diesem gegenüber verantwortlich. Er/Sie hat gegenüber dem Bundesvorstand jährlich Rechnung zu legen; darüber hinaus besteht jederzeitige Berichtspflicht. Der Verwalter/ die Verwalterin des Forschungsfonds darf nicht zugleich Bundesschatzmeister/in sein. Er/Sie ist gegenüber den kontoführenden Geldinstituten allein verfügungsberechtigt.
(9) Unabhängig von der Rechnungslegung gegenüber dem Bundesvorstand erfolgt turnusgemäß eine Rechnungslegung des Bundesvorstandes gegenüber jeder ordentlichen Delegiertenversammlung. Diese Rechnungslegung muss von Revisoren geprüft werden, die der Delegiertenversammlung Bericht erstatten. Die Revisoren werden im voraus von der Bundesdelegiertenversammlung gewählt und sollen nicht mit den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen für die Bundeskasse identisch sein.
(10) Der Treuhänder/die Treuhänderin erhält jährlich eine vom Bundesvorstand gebilligte Rechnungslegung bzw. die geprüfte Rechnungslegung für die Delegiertenversammlung. Ferner wird er/sie über alle außergewöhnlichen Vorkommnisse informiert.
(11) Der Forschungsfonds ist von Anfang an als ein abgetrenntes Sondervermögen geführt worden, das eigenen Statuten unterliegt. Bei einer eventuellen Umwandlung bzw. Umgründung – bspw. in eine Stiftung – müssen die überlieferten Vorgaben, insbesondere die, die auf den Stifter zurückgehen, in sinnentsprechender Form weiter Geltung behalten.
 
§ 14 Verbandsschiedsverfahren
(1) Es gehört zu den Aufgaben der Landesvorstände und des Bundesvorstandes, verbandsinterne Streitigkeiten beizulegen. Falls der Konflikt nicht durch die Landesvorstände oder den Bundesvorstand beigelegt werden kann, ist das Verbandsschiedsgericht anzurufen. Andere Wege, insbesondere die Anrufung der außerverbandlichen Gerichte, sind nicht vorgesehen.
(2) Das Verbandsschiedsgericht kann von allen Konfliktbeteiligten, aber auch vom Bundesvorstand angerufen werden. Es wird durch schriftliche Mitteilung mit Begründung an die/den Bundesvorsitzende/n oder die Zweite/n Bundesvorsitzende/n angerufen.
(3) Nach Anrufung des Verbandsschiedsgerichts kann der Bundesvorstand bei Bedarf schlichtende Regelungen treffen, um bis zum Zusammentreffen des Verbandsschiedsgerichtes die verbandliche Weiterarbeit zu sichern.
 
§ 15 Verbandsschiedsgericht
(1) Das Verbandsschiedsgericht tritt nach schriftlicher Einberufung durch die/den Bundesvorsitzende/n bzw. Zweite/n Bundesvorsitzende/n bei Gelegenheit einer Erweiterten Vorstandssitzung zusammen und besteht aus allen anwesenden Mitgliedern des Erweiterten Bundesvorstandes, welche nicht Konfliktbeteiligte sind. Dabei können Landesverbandsvorsitzende nur durch anwesende Zweite Vorsitzende des jeweiligen Landesverbandes vertreten werden.
(2) Vorsitzende/r des Verbandsschiedsgerichtes ist das anwesende Mitglied des Verbandsschiedsgerichtes, das die längste Amtszeit in der Verbandsfunktion aufweist, auf Grund dessen es dem Verbandsschiedsgericht angehört.
(3) Zu Beginn seiner Beratung muss das Verbandsschiedsgericht über die Frage seiner korrekten Einberufung und Zusammensetzung beschließen. Dabei beschließt es insoweit auch zu der Frage, wer im konkreten Fall als Konfliktbeteiligter zu gelten hat.
(4) Das Verbandsschiedsgericht muss die Beteiligten schriftlich oder mündlich anhören. Die anschließenden Beratungen des Verbandsschiedsgerichtes erfolgen mündlich in Abwesenheit der Konfliktbeteiligten.
(5) Gegen die Entscheidungen des Verbandsschiedsgerichtes ist kein Rechtsmittel möglich. Seine Entscheidungen sind für alle Verbandsmitglieder verbindlich. Die satzungsgemäßen Rechte der Delegiertenversammlung bleiben unberührt.
(6) Das Verbandsschiedsgericht beschließt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder.
 
§ 16 Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden in der Delegiertenversammlung.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von zwei Dritteln der Delegierten sowie eine Dreiviertelmehrheit bei der Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung.
(2) Im Falle einer Auflösung des Vereins wird ein etwa vorhandenes Vermögen durch Vorstandsbeschluss und nach Einwilligung des Finanzamtes (gemäß der Abgabenordnung) einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Politischen Bildung und Erziehung überwiesen.